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Durch die Novelle des Gesetzes über den Handelsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) sind Unternehmen verpflichtet, beim Handelsregister die Zustellungsfähige Anschrift der zur Vertretung berechtigten Personen – insbesondere der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen sowie der Liquidatoren – anzumelden.

1.07.2018

Durch die Novelle des Zivilgesetzbuches sind am 9. Juli 2018 in Polen neue Rechtsvorschriften bezüglich der Verjährung in Kraft getreten.

Die Änderungen sind von wesentlicher Bedeutung. Die generelle 10-jährige Verjährungsfrist ist auf 6 Jahre verkürzt worden. Die 3-jährige Frist für Forderungen von Unternehmern ist unverändert geblieben.​

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Neue Vorschriften des Gesetzes über den Handelsregister (KRS)

– Zustellungsfähige Anschrift der Geschäftsführer / Vorstände / Prokuristen und Liquidatoren.

Durch die Novelle des Gesetzes über den Handelsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) sind Unternehmen verpflichtet, beim Handelsregister die Zustellungsfähige Anschrift der zur Vertretung berechtigten Personen – insbesondere der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen sowie der Liquidatoren – anzumelden.

Haben Sie Forderungen in Polen? - Neue Verjährungsregelung seit 9. Juli 2018

Durch die Novelle des Zivilgesetzbuches sind am 9. Juli 2018 in Polen neue Rechtsvorschriften bezüglich der Verjährung in Kraft getreten.

Die Änderungen sind von wesentlicher Bedeutung. Die generelle 10-jährige Verjährungsfrist ist auf 6 Jahre verkürzt worden.  Die 3-jährige Frist für Forderungen von Unternehmern ist unverändert geblieben.

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