| POLNISCHES RECHT |

Neue Vorschriften des Gesetzes über den Handelsregister (KRS)

– Zustellungsfähige Anschrift der Geschäftsführer / Vorstände / Prokuristen und Liquidatoren

Durch die Novelle des Gesetzes über den Handelsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) sind Unternehmen verpflichtet, beim Handelsregister die Zustellungsfähige Anschrift der zur Vertretung berechtigten Personen – insbesondere der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen sowie der Liquidatoren – anzumelden.

Dem Antrag auf die Eintragung der o.g. Personen muss ihre Erklärung bezüglich der Zustimmung zu ihrer Berufung sowie ihrer Zustellungsadresse beigelegt werden. Die Zustimmungserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag gegenüber dem Registergericht durch die betroffenen Person unterzeichnet wird oder die Vollmacht durch eine solche Person zur Antragstellung erteilt wurde. Die Zustimmung kann auch im Sitzungsprotokoll des Organs, das diese Person berufen hat oder im Gesellschaftsvertrag erteilt werden.

Die o.g. Pflicht zur Anmeldung der Adresse betrifft nicht nur neue Mitglieder der Organe sondern auch Personen, die im Handelsregister bereits eingetragen sind. Sie sind verpflichtet, die Erklärungen bezüglich ihrer Zustellungsfähigen Anschrift ins Handelsregister beim ersten ins Handelsregister eingereichten Antrag (z.B. mit dem Jahresabschluss) – jedoch spätestens bis zum 15.09.2019 einzureichen.

Wenn sich die Zustellungsfähige Anschrift außerhalb der EU befindet, muss man einen Zustellungsbevollmächtigen in Polen benennen.

Die Zustellungsfähige Anschriften  bleiben in den Akten des Registergerichts; sie werden als Registerdaten (im Handelsregisterauszug) nicht sichtbar gemacht .

Gemäß der o.g. Novelle muss ferner gegenüber dem Registergericht eine Liste, die den Name, den Vornahme und die Zustellungsfähige Anschrift oder die Firma und den Sitz der Mitglieder des Organs oder der zur Berufung der Geschäftsführung/des Vorstandes Personen umfasst, eingereicht werden.

Wenn ein Gesellschafter eine juristische Person ist, muss die Liste die Vornamen und Namen sowie die Zustellungsfähige Anschrift der Mitglieder des Vertetungsorgans benennen.

Jede Änderung der o.g. Daten muss dem Handelsregister angemeldet werden.

Die o.g. Anmeldungen sind gebührenfrei.

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Neue Vorschriften des Gesetzes über den Handelsregister (KRS)

– Zustellungsfähige Anschrift der Geschäftsführer / Vorstände / Prokuristen und Liquidatoren

Durch die Novelle des Gesetzes über den Handelsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) sind Unternehmen verpflichtet, beim Handelsregister die Zustellungsfähige Anschrift der zur Vertretung berechtigten Personen – insbesondere der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen sowie der Liquidatoren – anzumelden.

Dem Antrag auf die Eintragung der o.g. Personen muss ihre Erklärung bezüglich der Zustimmung zu ihrer Berufung sowie ihrer Zustellungsadresse beigelegt werden. Die Zustimmungserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag gegenüber dem Registergericht durch die betroffenen Person unterzeichnet wird oder die Vollmacht durch eine solche Person zur Antragstellung erteilt wurde. Die Zustimmung kann auch im Sitzungsprotokoll des Organs, das diese Person berufen hat oder im Gesellschaftsvertrag erteilt werden.

Die o.g. Pflicht zur Anmeldung der Adresse betrifft nicht nur neue Mitglieder der Organe sondern auch Personen, die im Handelsregister bereits eingetragen sind. Sie sind verpflichtet, die Erklärungen bezüglich ihrer Zustellungsfähigen Anschrift ins Handelsregister beim ersten ins Handelsregister eingereichten Antrag (z.B. mit dem Jahresabschluss) – jedoch spätestens bis zum 15.09.2019 einzureichen.

Wenn sich die Zustellungsfähige Anschrift außerhalb der EU befindet, muss man einen Zustellungsbevollmächtigen in Polen benennen.

Die Zustellungsfähige Anschriften  bleiben in den Akten des Registergerichts; sie werden als Registerdaten (im Handelsregisterauszug) nicht sichtbar gemacht .

Gemäß der o.g. Novelle muss ferner gegenüber dem Registergericht eine Liste, die den Name, den Vornahme und die Zustellungsfähige Anschrift oder die Firma und den Sitz der Mitglieder des Organs oder der zur Berufung der Geschäftsführung/des Vorstandes Personen umfasst, eingereicht werden.

Wenn ein Gesellschafter eine juristische Person ist, muss die Liste die Vornamen und Namen sowie die Zustellungsfähige Anschrift der Mitglieder des Vertetungsorgans benennen.

Jede Änderung der o.g. Daten muss dem Handelsregister angemeldet werden.

Die o.g. Anmeldungen sind gebührenfrei.

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